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Verlängerung der Schwellenwerteverordnung 2018Mit BGBl Nr. II 605/2020 wurde die Schwellenwerteverordnung 2018 bis 31. Dezember 2022 verlängert. Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge können somit weiterhin bis zu einem geschätzten Auftragswert von EUR 100.000,-- direkt an UnternehmerInnen vergeben werden. Das nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung kann für Bauaufträge bis zu einem Auftragswert von EUR 1 Mio. herangezogen werden. Eine Übersicht der verschiedenen Verfahrensarten in Abhängigkeit vom Auftragswert finden Sie hier.
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